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Gastebuch
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Borussia – Fanclub
Hoisten 2004

Satzung :

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

  • §1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen: „Borussia Fanclub Hoisten 2004“ „ zunächst ohne den Zusatz   „e.V.“ und hat seinen Sitz in  41469 Neuss-Hoisten.
     
  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

    Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball-Vereins
    Borussia Mönchengladbach.
    Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach
    .
    Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf  Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.
    Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausge-schlossen werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • § 3 Rechtsgrundlage

    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in dieser Satzung geregelt.

  •  
  • 2. Mitgliedschaft
     
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen.
    Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzl. Vertreters erforderlich.
    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
    Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.
    Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.
     
  • § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Tod

    2. Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Monats, wenn eine schriftliche Kündigung bis zum 15.des laufenden Monats dem Verein zugegangen ist.

    3. Durch Ausschluß aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes.

    4. Der Ausschluß wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluß steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr.
    Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins.
  • § 6 Ausschließungsgründe

    1. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen
    dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 8) nicht nachkommt.

    2. Falls der Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht vorliegt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen oder auch die Mitgliedschaft beenden.

    3. Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden
    zufügen (siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.
     
  • § 7 Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt,

    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

    2. Anträge zu stellen

    3. und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben.
     
  • § 8 Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

    2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

    3. die festgelegten Beiträge zu entrichten.

    4. an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach  Kräften mitzuwirken.

    5. zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.6. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzl. Vertreters teilnehmen.

3.   Organe des Vereins
 

  • § 9 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

    1. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 10% der Mitglieder einberufen. Sie findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist beschlußfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich oder als Aushang in den bekannten Infokästen der ortsansässigen Vereine unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

    2.  Jahreshauptversammlung
    Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl der Vorstandsmitglieder
    3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wurde.
     
  • § 10 Vorstand
    1.Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
             dem geschäftsführenden Vorstand:
             1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer- und Pressewart

             dem erweiterten Vorstand:
             2. Kassierer, 1. Jugendbeauftragter, 1. Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen,
             2. Koordinator für Veranstaltungen und Aktionen

    2.
    Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
     
  •  
  • § 11 Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
    Erweiterte Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.

    Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Kassierer die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten, ansonsten unterstützt er die Arbeit des 1. Kassierers. Die Aufgaben des Pressesprechers werden vom Schriftführer wahrgenommen. Dieser hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit nach Rücksprache mit dem Vorstand  wahrheitsgemäß darzustellen. Der 1.Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen hat die Aufgabe, die von der Mitgliederversammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Veranstaltungen und Aktionen zu planen, nach erfolgter Genehmigung der Planung durch den Vorstand zu realisieren bzw. damit zusammenhängende Aufgaben zu delegieren. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet diesem laufend über den aktuellen Stand. Ausgaben sind dem Kassenwart mitzuteilen. Für sämtliche Ausgaben müssen Belege erbracht werden, da sonst der 1.Koordinator selber haftet. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Koordinator die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen.
    Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1.bzw.2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
     
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  • § 12 Finanzordnung

    1.Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeit ist der Kassenwart.

    2. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr

    3. Der Vorstand hat für das laufende Haushaltsjahr der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplan vorzulegen und zu erläutern. Einnahmen und Ausgaben sollen sich ausgleichen.

    4. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend numerierten Belege muß der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

    5. Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden vor der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach der Kassenprüfung automatisch aus seinem Amt aus und der 2. Kassenprüfer übernimmt dieses. Der 2. Kassenprüfer wird dann für die nächste Jahreshauptversammlung jeweils neu bestimmt.
    Die Kassenprüfer sind zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält.

    6. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.

    7. Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen,  Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluß des Kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.
     

  • 8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung vorbehalten.
     

  • 9. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bis Ende des Geschäftsjahres beglichen haben, können vom Verein ausgeschlossen werden. Einer Zahlungserinnerung bedarf es hierbei nicht. Voraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluß nicht zurückgezahlt.
    10 Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.

    11. Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

    12. Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben in Höhe von einem Drittel der Monatseinnahmen des Vereins. Über Ausgaben, die ein Drittel der Monatseinkommen übersteigen, entscheidet mehrheitlich die anwesenden Mitglieder bei Fanclub Treffen oder bei Mitgliederversammlungen.

     
  • § 13 Verfahren aller Organe

    Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

     
  • 4. Allgemeine Schlussbestimmungen
     
  • § 14 Versammlung und Termine

    Der Versammlungsort  ist das Vereinslokal „Zur Mitte“ in Neuss-Hoisten. Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest.
    Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.
     
  • § 15 Kritikrecht

    Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht Kritik zu üben, solange die Kritik vernünftig, sachlich und berechtigt vorgetragen wird.
     
  • § 16 Vermögen und Vereinseigentum

    Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.
    Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
    Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.
     
  • § 17 Satzungsänderungen

    Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefaßt werden.
    Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾  der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
    Erscheinen bei der Beschlußfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluß eine 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier  aufgelöst.
     
  • § 18 Geschäftsjahr

    Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

  • Hoisten, den 05.03.2004